31 StGB die Absicht unrechtmässiger Bereicherung im Zeitpunkt der Tat. Damit ist «dolus directus ersten Grades» gemeint, also der unbedingte Wille des Täters, Eventualabsicht reicht mithin nicht aus (NIGGLI/RIEDO, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 67 ff. zu Art. 139 StGB).