verwiesen werden. Ergänzend ist auf Nachfolgendes hingewiesen: Der Vorsatz muss sich auf alle objektiven Tatbestandselemente beziehen, d.h. insbesondere auf die Fremdheit der Sache sowie den Bruch fremden und die Begründung neuen Gewahrsams. Gefordert ist neben dem (Eventual-)Vorsatz auch die Absicht, sich die Sache anzueignen. Es muss dem Täter mithin gerade auf die Aneignung ankommen, die eigentliches Motiv seines Handelns darstellt. Aneignungsabsicht muss zum Zeitpunkt der Handlung, also der Wegnahme bestehen. Nur die Wegnahme zur Aneignung stellt einen Diebstahl dar. Schliesslich fordert Art. 139