11.5.4 Fazit und erstellter Sachverhalt Zusammengefasst hat die Kammer mit Blick auf die verwertbaren DNA-Hits und die zahlreichen sehr starken Indizien keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte die Einbruchdiebstähle bzw. die Versuche dazu in V.________(Ortschaft), W.________(Ortschaft) und Z.________(Ortschaft) begangen hat, so wie sie in der Anklageschrift umschrieben sind. Die Kammer erachtet folglich die angeklagten Sachverhalte gemäss den Ziffern I.1.1., I.1.5. bis I.1.10, I.2.1. bis I.2.2., I.2.4. bis I.2.10. und I.3.5. bis I.3.10 der Anklageschrift als erstellt. III. Rechtliche Würdigung