Die Rechtsfrage, ob gestützt auf diese Feststellungen Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist, wird nachfolgend geprüft (vgl. E. III.14. hiernach). 11.5.4 Fazit und erstellter Sachverhalt Zusammengefasst hat die Kammer mit Blick auf die verwertbaren DNA-Hits und die zahlreichen sehr starken Indizien keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte die Einbruchdiebstähle bzw. die Versuche dazu in V.________(Ortschaft), W.________(Ortschaft) und Z.________(Ortschaft) begangen hat, so wie sie in der Anklageschrift umschrieben sind.