Angesichts des konkreten Vorgehens – Abtransport auf dem Karren in steilem, unebenen Gelände – musste der Beschuldigte Beschädigungen an besagtem Tresor ohne Zweifel in Kauf nehmen und damit auch, dass ein solcher im Rahmen des Transports vom Karren fallen könnte. Die Rechtsfrage, ob gestützt auf diese Feststellungen Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist, wird nachfolgend geprüft (vgl. E. III.14. hiernach).