Tatsächlich ist der Anklageschrift unter Ziff. I.2.5. zu entnehmen, dass die Täterschaft den Tresor auf den mitgebrachten Handkarren verladen, aber nicht gesichert habe, so dass der Tresor auf dem steilen Wanderweg vom Handkarren gefallen und dadurch beschädigt worden sei (pag. 481). Der Anzeigerapport vom 27. April 2016 führt hierzu folgendes aus: «[…] Die Täterschaft schaffte den Tresor aus dem Büro und verlud diesen auf den mitgebrachten Handwagen. Damit begab sich die Täterschaft auf dem steil abfallenden Wanderweg / Fahrstrasse in Richtung AH.________(Ortschaft). Oberhalb der BE.