1161) auch keinen Sinn. Die hohe Summe ist zudem durch die Tatsache erklärbar, dass es sich bei der Liegenschaft um ein AU.________(Betrieb) handelt (pag. 236). Weiter brachte die Verteidigung betreffend die Sachbeschädigung desselbigen Tresors vor, der Tresor habe gemäss Anklageschrift keine Aufbruchspuren aufgewiesen. Er sei einzig als Folge eines Missgeschicks von der Schubkarre auf den Boden gefallen. Somit liege Fahrlässigkeit vor, weshalb ein Freispruch zu erfolgen habe (pag. 1157). Tatsächlich ist der Anklageschrift unter Ziff.