Es liegt in der Natur der Sache, dass ein Täter bei Entwendung eines Tresors regelmässig nicht genau weiss, welche Wertgegenstände oder wie viel Bargeld darin aufbewahrt sind. Durch seine Vorgehensweise manifestierte der Beschuldigte jedenfalls seine Absicht, sich jeglichen Inhalt anzueignen, der sich darin befindet. Die Reaktion – schockiert – ab dem ihm vorgeworfenen Betrag, die er oberinstanzlich vorbrachte (pag. 1155, Z. 20 f.), ändert daran nichts. Da der Betrag dem Geschädigten wieder ausgehändigt wurde (vgl. pag. 237), macht der Hinweis der Verteidigung unter dem Stichwort Versicherungsbetrug (pag. 1161) auch keinen Sinn.