An dieser Stelle wird sodann auf einzelne Vorbringen der Verteidigung eingegangen, soweit diese den vorliegenden Sachverhaltskomplex und Tatfragen betreffen. Zunächst wurde vorgebracht, der Tresor aus dem Chalet R.________ sei verschlossen geblieben und von der Polizei an den Geschädigten zurückgegeben worden. Demnach habe der Beschuldigte im Zeitpunkt der Verhaftung nichts von dessen Inhalt gewusst. Er habe diese Tat nicht wegen der Deliktsumme bestritten, denn dass hierfür eine hohe Strafe drohe, sei ihm nicht bewusst gewesen (pag. 1157).