Vielmehr geben sämtliche dieser Indizien in ihrer Gesamtheit ein stimmiges Bild. Dieses lässt keinen Zweifel an der Täterschaft für sämtliche dem Beschuldigten vorgeworfenen Delikte und damit an der Erwahrung der Anklageschrift, soweit nicht bereits ein rechtskräftiger Freispruch erfolgte. Der Beschuldigte hatte in der Scheune in V.________(Ortschaft) übernachtet und dies einzig – wie auch seine rechtswidrige Einreise in die Schweiz und den Aufenthalt – zu dem Zweck, um Einbruchdiebstähle zu begehen. An dieser Stelle wird sodann auf einzelne Vorbringen der Verteidigung eingegangen, soweit diese den vorliegenden Sachverhaltskomplex und Tatfragen betreffen.