29 hätte. Selbst wenn der Bruder dem Beschuldigten nach dessen Rettung von den Diebstählen in V.________(Ortschaft) erzählt hätte, wie die Verteidigung geltend macht (pag. 1161), vermag dies nicht die Gleichartigkeit der Vorgehensweise zu erklären, insbesondere da der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt die Delikte in W.________(Ortschaft) und Z.________(Ortschaft) bereits begangen hatte. Vielmehr geben sämtliche dieser Indizien in ihrer Gesamtheit ein stimmiges Bild.