Generalstaatsanwältin anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung; pag. 1160). Auch die Aussage des Beschuldigten gegenüber dem Grenzbeamten im Rahmen seiner Verhaftung – so fragte er diesen, ob er wegen dem Einbruch festgenommen werde (pag. 24) – fügt sich als weiteres Indiz in das Gesamtbild. Schliesslich sprechen die Gesamtumstände für die Täterschaft des Beschuldigten und gegen seine Darstellung, sein Bruder habe die Einbruchdiebstähle und den Versuch dazu in V.________(Ortschaft) begangen. So wollte der Beschuldigte – jedenfalls dem Grundsatz nach – nichts von den angeblichen Einbruchdiebstählen seines Bruders gewusst haben (pag. 228, Z. 123 f.).