228, Z. 114 f.), was im Wesentlichen dem Tatvorgehen entspricht. Zwar gab er an, diese Informationen von seinem Bruder erhalten zu haben (pag. 227, Z. 65, bestätigt anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung pag. 1154, Z. 34 ff.). Die Aussagen zu seinem Bruder erweisen sich jedoch, wie bereits ausgeführt, als reine Schutzbehauptungen. Vielmehr handelt es sich bei diesen Angaben auch nach Ansicht der Kammer um dem Beschuldigten zurechenbares Täterwissen und nicht um Drittinformationen (vgl. dazu die Ausführungen der stv. Generalstaatsanwältin anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung;