Auch anlässlich der Hafteröffnung vom 23. August 2021 wurde der Beschuldigte mit den Vorwürfen in W.________(Ortschaft) und der Scheune in V.________(Ortschaft) (pag. 54 f., Z. 122 ff.) konfrontiert, nicht jedoch mit den Einbruchdiebstählen in V.________(Ortschaft). Trotzdem vermochte er bereits im Zusammenhang mit dem Vorwurf des Hausfriedensbruchs zum Nachteil von AL.________ Ausführungen, namentlich zum Einbruchdiebstahl in das Chalet R.________, zu machen. Er sagte aus, es sei eine Kasse wegtransportiert und im Wald aufgebrochen worden (pag. 227, Z. 66 f.; pag. 228, Z. 114 f.), was im Wesentlichen dem Tatvorgehen entspricht.