374]), was ein weiteres Indiz für die Täterschaft des Beschuldigten darstellt. Weitere Indizien sind auch die mehrfachen und einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten (pag. 311 ff.). Die Erfahrung in Z.________(Ortschaft) hat den Beschuldigten, anders als er selbst geltend macht (pag. 1154, Z. 11 f.), nicht im Geringsten daran gehindert, wieder in die Schweiz zu kommen. Denn die Delikte in W.________(Ortschaft) waren, mit Ausnahme des Einbruchs in das Hotel Q.________ – bei dem die Täterschaft im Übrigen vom Hotelier überrascht worden war – erfolgreich gewesen. Nach dem beinahe missglückten Einbruchdiebstahl in Z.________(Ortschaft) nahmen der Beschuldigte und der Mittäter in