Diese Gegenstände dürften der Täterschaft angesichts der Wetterverhältnisse – es hatte in der Nacht geschneit und war wohl entsprechend kalt – dienlich gewesen sein. Das vorliegend ermittelte Tatvorgehen entspricht zudem dem modus operandi (Einstieg nachts in Geschäftsräumlichkeiten, Entwenden eines Tresors, Aufbrechen in einem Waldgebiet), der sich in der schriftlichen Urteilsbegründung des Obergerichts des Kantons BF.________ vom 1. Dezember 2011 findet (pag. 349 f., vgl. Dossier 5 bis 10, für die der Beschuldigte rechtskräftig verurteilt wurde [pag. 367; pag. 374]), was ein weiteres Indiz für die Täterschaft des Beschuldigten darstellt.