Dem Anzeigerapport vom 27. April 2016 kann zudem entnommen werden, dass sich der Einbruchdiebstahl aufgrund der am Morgen des 19. April 2016 vorgefundenen, frischen Schuhspuren im Schnee in der Nacht vom 18. auf den 19. April 2016 ereignet haben muss (pag. 284 f.). Zudem konnte die Geschädigte O.________ anlässlich der Tatbestandsaufnahme angeben, bei den Spuren im Schnee habe es sich um zwei unterschiedliche Schuhspuren von grossen Schuhen mit gutem Profil gehandelt, ähnlich jenem von Bergschuhen (pag.