27 Täterschaft des Beschuldigten sprechen. Die Vorgehensweise ist, anders als die Verteidigung vorbringt (pag. 1156), nicht geradezu typisch bei Tresordiebstählen, sondern lässt eindeutig eine Handschrift erkennen (vgl. auch die Ausführungen der stv. Generalstaatsanwältin anlässlich der Berufungsverhandlung, pag. 1159 f.). Einzig der Einbruchdiebstahl in das Landwirtschaftsgebäude mit Ferienwohnung fügt sich – soweit das Deliktsobjekt (eine Privatwohnung) und das Deliktsgut (u.a. warme Kleidung, Stirnlampen, Feldstecher und Bergpickel [pag. 282 f.]) betreffend – nicht nahtlos in dieses ein.