Die oberinstanzliche Aussage des Beschuldigten, dies sei sein Cousin gewesen und der Onkel habe sie nach AH.________(Ortschaft) gebracht (pag. 1150, Z. 19 und Z. 29), ist wenig glaubhaft, zumal auch diese Angabe nicht überprüfbar ist. Letztlich muss die Identität des Mittäters vorliegend offenbleiben. In jedem Fall aber handelte es sich nicht um eine mit Einbruchdiebstählen gänzlich unerfahrene Person, wurde die selbige DNA doch im Rahmen eines Einbruchdiebstahls in ein Schwimmbad in BC.________ (Ortschaft) im Jahre 2005 sichergestellt (pag. 95; pag. 215 [PCN ________]).