Der Beschuldigte hat demnach manifestiert, ohne Hemmungen zu lügen, was seiner Glaubwürdigkeit ebenfalls nicht förderlich ist. 11.5.3 Indirekte Beweise Neben dem vorrangigen Beweismittel, der in der Scheune in V.________(Ortschaft) sichergestellten DNA-Spur des Beschuldigten, sind zahlreiche weitere Indizien, die für die (Mit-)Täterschaft des Beschuldigten sprechen, auszumachen. So sind gleichzeitig mehrere Spuren und/oder Konnexe vom bzw. zum Beschuldigten feststellbar. Augenfällig ist zunächst die örtliche und zeitliche Nähe der Deliktsvorwürfe.