26 braucht, weshalb seine DNA an die Tatorte gelangt sei (pag. 131, Z. 45 ff.; pag. 153, Z. 46 ff.). Im Widerspruch dazu führte er sodann im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aus, er wisse nicht, wie seine DNA nach W.________(Ortschaft) gelangt sei (pag. 604, Z. 17). Der Beschuldigte hat demnach manifestiert, ohne Hemmungen zu lügen, was seiner Glaubwürdigkeit ebenfalls nicht förderlich ist.