Für die taktische Motiviertheit seiner Aussage sprechen vorab die oberinstanzlichen Erkenntnisse. Der Beschuldigte antwortete auf Fragen teilweise ohne Übersetzung und vereinzelt auf Deutsch (vgl. exemplarisch pag. 1155, Z. 1 ff.) und korrigierte gar eine Angabe seiner amtlichen Verteidigerin während ihres Parteivortrags (pag. 1157). Obwohl nicht verkannt wird, dass sich der Beschuldigte zuweilen im Schweizerischen Strafvollzug befunden und sich seine Deutschkenntnisse verbessert haben dürften, so gründete die anfängliche Aussageverweigerung sicherlich nicht auf einem Übersetzungsfehler.