1148, Z. 27 ff.), wenig überzeugend. Ergänzend ist weiter festzuhalten, dass sich der Beschuldigte, wie auch die stv. Generalstaatsanwältin zutreffend erwog, im Rahmen der Hafteinvernahme vom 23. August 2021 zunächst an nichts erinnern konnte (pag. 54, Z. 115 ff.) und erst an der delegierten Einvernahme vom 6. Oktober 2021 das Geschehnis mit der Scheune in V.________(Ortschaft) und dem angeblich verletzten Bruder zu Protokoll gab. Schuld daran sei die Übersetzerin gewesen, da er Villa und nicht Scheune verstanden habe (pag. 226, Z. 44 ff.). Für die taktische Motiviertheit seiner Aussage sprechen vorab die oberinstanzlichen Erkenntnisse.