_ rechtskräftig verurteilt (pag. 314) und gab damit nur zu, was ihm ohnehin nachgewiesen werden konnte. Auch bedeutet der Umstand, dass der Beschuldigte oberinstanzlich von der «Stadt» V.________(Ortschaft) sprach (pag. 1152, Z. 43), nicht, dass er sich nie dort aufgehalten hat. Angesichts des Eintrags im Strafregisterauszug von BH.________ (vgl. pag. 315) ist auch seine oberinstanzliche Aussage, das Urteil des Tribunal Correctionel de AX.________(Ortschaft) vom 4. April 2019 sei nicht korrekt, da er nicht verurteilt, sondern nur nach BL.________ ausgeschafft worden sei (pag. 1148, Z. 27 ff.), wenig überzeugend.