25 nach mehrfach Gelegenheit, die Vorwürfe einzugestehen. Auch der diesbezügliche Einwand der Verteidigung, wonach es schwierig sei, ein bereits vorbereitetes Plädoyer noch umzuschreiben, verfängt nicht (pag. 1157; pag. 1161), zumal es gerade eine der Hauptaufgaben der Verteidigung darstellt, umgehend auf spontane Eingeständnisse oder neue belastende Beweise reagieren zu können (vgl. auch die oberinstanzlichen Ausführungen der stv. Generalstaatsanwältin, pag. 1159). Bezeichnend ist weiter die Übereinstimmung des vom Beschuldigten angegeben Namens und Geburtsdatums seines Bruders (AZ.