1151, Z. 10 ff.), nach Überzeugung der Kammer als reine Schutzbehauptung zu werten. Der Beschuldigte wurde sowohl bei der Hafteröffnung vom 23. August 2021 als auch bei der delegierten Einvernahme vom 6. Oktober 2021 konkret auf die Vorwürfe betreffend den Tatkomplex W.________(Ortschaft) und der Scheune in V.________(Ortschaft) angesprochen, worauf er jeweils antwortete, er wisse nichts und sei nie dort gewesen (pag. 54 f., Z. 122 ff.; pag. 130, Z. 35 ff.; pag. 152, Z. 35 ff.; pag. 163, Z. 37 ff.). Er erhielt dem-