131, Z. 89 ff.). Das Erinnerungsvermögen des Beschuldigten in Bezug auf seinen Bruder scheint selektiv und die Aussagen entsprechend konstruiert. Weiter ist das oberinstanzliche Vorbringen, er habe bereits vor der Vorinstanz ein Geständnis hinsichtlich der Einbruchdiebstähle in W.________(Ortschaft) und Z.________(Ortschaft) ablegen wollen, ihm aber seine damalige amtliche Verteidigung davon abgeraten habe (pag. 1151, Z. 10 ff.), nach Überzeugung der Kammer als reine Schutzbehauptung zu werten.