Dem Asylentscheid des SEM respektive den Angaben des Beschuldigten im Gesuch vom 8. Juni 2022 kann entnommen werden, dass sein Bruder in AY.________ (Ortschaft) in den CI.________ in einem Restaurant angestellt sei (pag. 1111). Im Zeitpunkt der Gesucheinreichung befand sich der Beschuldigte jedoch bereits seit 10 Monaten in Haft, weshalb er gemäss seiner eigenen Darstellung gar nicht wissen konnte, wo sich sein Bruder aufhält. Zudem hatte er im Gegensatz dazu an der delegierten Einvernahme vom 6. Oktober 2021 noch angegeben, sein Bruder habe ihm vor seiner Verhaftung gesagt, er (der Bruder) werde nach dem Geburtstag seines Sohnes nach BH.________ gehen (pag. 131, Z. 89 ff.).