Diesen zutreffenden Ausführungen kann sich die Kammer vollumfänglich anschliessen. Als objektives Beweismittel liegt einzig die DNA-Spur des Beschuldigten auf einer PET-Flasche in der Scheune von AL.________ vor, welches einen Bezug des Beschuldigten zu den Einbruchdiebstählen und dem Versuch dazu in V.________(Ortschaft) zulässt (pag. 212 [PCN ________]; pag. 214 [Asservat Nr. 005.1]). Diese sich ergebende belastende Tatsache wird durch die subjektiven Beweismittel allerdings in keiner Art und Weise relativiert. Der Beschuldigte brachte auch oberinstanzlich vor, er habe in der Scheune von AL.________ lediglich seinen verletzten Bruder abgeholt (pag.