Sie lassen eine logische Konsistenz vermissen und erscheinen gerade nicht in sich stimmig und vorstellbar. Die Widersprüchlichkeit und Abstraktheit der Schilderungen des Beschuldigten lassen keine Zweifel offen, dass es sich dabei um eine Schutzbehauptung handeln muss. Der Grund des Aufenthalts des Beschuldigten war folglich nicht die Abholung seines verletzten Bruders.