24 das Risiko nicht eingegangen, um ihn zu holen» (Bd. I pag. 228 Z. 122 ff.). Darauffolgend sagte er: «Ich habe erst zu Hause in der Wohnung in AX.________(Ortschaft) davon [von den Diebstählen] erfahren. Als wir zurück waren. Am Telefon hat er mir gesagt, dass er geflüchtet sei, weil er in eine Schlägerei mit Arabern involviert gewesen sei (Bd. I pag. 228 Z. 129 ff.). Die Schilderungen des Beschuldigten hierzu sind widersprüchlich und geradezu wirr. Sie lassen eine logische Konsistenz vermissen und erscheinen gerade nicht in sich stimmig und vorstellbar.