229 Z. 161 ff.). Dieses Aussageverhalten widerspricht dem erlebten Erzählten und erscheint insbesondere auch deshalb konstruiert, da der Beschuldigte auch anlässlich der Hauptverhandlung nur am Rande mitteilte, dass noch ein Freund von ihm dabei gewesen sei (Bd. II pag. 603 Z. 36). Die Schilderungen sind schliesslich auch wegen den vorhandenen Widersprüchen äusserst unglaubhaft. So führte der Beschuldigte zunächst auf die Frage, wo er seinen Bruder abgeholt habe aus: «In dieser Scheune. Mein Bruder hat sich diesen Bruch bei einem Diebstahl zugezogen. Ich habe ja gewusst, dass er stiehlt» (Bd. I pag. 227 Z. 64 f.).