Soweit die Verteidigung ausführt, die Aussagen des Beschuldigten zu seinem Bruder und damit dessen Belastung würden für dessen Glaubwürdigkeit sprechen, kann ihr nicht gefolgt werden. Die Aussagen sind derart oberflächlich und ungenau, dass sie gerade nicht glaubhaft wirken. Weiter spricht auch der schematische Aufbau der Aussagen für deren Konstruiertheit. So schilderte der Beschuldigte beispielsweise seine Fahrt nach AP.________ (Ortschaft) wie folgt: «Ich sagte ihm, er solle mir die Adresse schicken und ich würde mich sofort auf die Reise machen (…). Ich fuhr auf der Autobahn.