230 Z. 218 ff.). Diesbezüglich ist es dann auch realitätsfremd, dass der Beschuldigte seinen verletzten Bruder nach Ankunft in AX.________(Ortschaft) nicht direkt selber ins Krankenaus gefahren haben soll. Darüber hinaus konnte auch die Aussage, wonach die Polizei in der Nacht Tatverdächtige mit der Taschenlampe verfolgt hätten, nicht bestätigt werden. Polizeilichen Abklärungen zufolge war in der Nacht der Einbruchdiebstähle keine Polizei in V.________(Ortschaft) (Bd. I pag. 97). Soweit die Verteidigung ausführt, die Aussagen des Beschuldigten zu seinem Bruder und damit dessen Belastung würden für dessen Glaubwürdigkeit sprechen, kann ihr nicht gefolgt werden.