Der Beschuldigte führte hierzu aus, dass ein Freund seinen Bruder ins Krankenhaus gefahren habe, nachdem sie in AX.________(Ortschaft) angekommen seien. Er wisse nicht wo, einfach irgendwo in BH.________. Es müsste aber weiter weg gewesen sein. Auf jeden Fall sei es nicht in AX.________(Ortschaft) gewesen (Bd. I pag. 230 Z. 215 ff.). Um die Überprüfbarkeit der Aussage dann komplett zu vereiteln, führte der Beschuldigte dann zusätzlich aus, sein Bruder habe sich mit einer Krankenkassenkarte von jemandem anderen behandeln lassen, er wisse aber nicht von wem die Karte gewesen sei, einfach von einem Freund (Bd. I pag. 230 Z. 218 ff.).