Auch sein Handy, auf das sein Bruder angerufen habe, sei nicht mehr dasselbe (Bd. I pag. 227 Z. 74 ff.). Weiter führte er aus, dass er einen Freund aus BH.________ in die Schweiz mitgenommen hätte. Dieser Freund heisse AW.________. Den Familiennamen kenne er aber nicht, er habe auch seine Kontaktdaten nicht mehr. Er habe in AX.________ (Ortschaft) gelebt, wo er jetzt wohne, wisse er nicht (Bd. I pag. 229 Z. 162 ff.). Ebenfalls nicht überprüfbar ist die Aussage, wonach sich sein Bruder das Bein gebrochen habe. Der Beschuldigte führte hierzu aus, dass ein Freund seinen Bruder ins Krankenhaus gefahren habe, nachdem sie in AX.________(Ortschaft) angekommen seien.