An der Einvernahme vom 06.10.2021, mithin knapp zwei Monate später, hatte der Beschuldigte dann plötzlich eine Erklärung für die sichergestellten DNA-Spuren (Bd. I pag. 226 ff. Z. 44 ff.). Dass es sich hierbei um eine nachgeschobene Schutzbehauptung handelt, zeigt zunächst der Umstand, dass der Beschuldigte lediglich Aussagen machte, die sich nicht überprüfen lassen. Namentlich führte er beispielsweise aus, sein Bruder habe ihn telefonisch kontaktiert. Er erinnere sich jedoch nicht mehr an die Nummer seines Bruders, dieser habe die Nummer nur in der Zeit gehabt, in der er bei ihm gelebt habe. Auch sein Handy, auf das sein Bruder angerufen habe, sei nicht mehr dasselbe (Bd. I pag.