23 Gerichts jedoch widersprüchlich, oberflächlich und damit nicht glaubhaft. So lässt zunächst das Aussagverhalten an der Glaubhaftigkeit der Äusserungen des Beschuldigten zweifeln. Der Beschuldigte führte anlässlich der Einvernahme vom 23.08.2021 anfänglich aus, er könne sich nicht erklären, wie die DNA an die Tatorte gekommen sei, er könne sich an so etwas nicht erinnern (Bd. I pag. 55 Z. 149 f.). An der Einvernahme vom 06.10.2021, mithin knapp zwei Monate später, hatte der Beschuldigte dann plötzlich eine Erklärung für die sichergestellten DNA-Spuren (Bd. I pag.