Seine Aussage ist vielmehr als Schutzbehauptung zu werten und als Versuch, den Unwert seiner Tat zu mindern. Dafür spricht schliesslich auch die Tatsache, dass sich der Einbruchdiebstahl an einem frühen Samstagmorgen ereignet hatte (vgl. pag. 181). Eine AR.________(Betrieb) ist – anders als andere Geschäftsbetriebe – üblicherweise auch an Samstagen geöffnet, womit sich die Bargeldsumme im Tresor ebenfalls begründen lässt. Die Kammer erachtet die geltend gemachte Deliktsumme in der Höhe von CHF 11'255.05 und damit den angeklagten Sachverhalt als erstellt. 11.5 Sachverhaltskomplex V.________(Ortschaft) (Ziffern