Letztlich lässt auch das Aussageverhalten des Beschuldigten Zweifel an dessen Darstellung, es hätten sich lediglich CHF 700.00 im Tresor befunden, aufkommen. Es mutet doch merkwürdig an, wenn sich der Beschuldigte gerade an diesen konkreten Deliktsbetrag erinnern können will, auf der anderen Seite jedoch nicht ausführen konnte, welcher Arbeit er im Jahre 2016 nachgegangen war oder wo er sich aufgehalten hatte (pag. 1152, Z. 19 ff.). Seine Aussage ist vielmehr als Schutzbehauptung zu werten und als Versuch, den Unwert seiner Tat zu mindern.