(Betrieb) (pag. 177) – zu einem überwiegenden Teil mittels Bargeld oder Zug um Zug abgewickelt worden sein dürften. Weiter ist die I.________ GmbH buchführungspflichtig, was die Nennung detaillierter Noten- und Bargeldbeträge in der Kasse resp. im Tresor ermöglicht. Insgesamt bestehen keine Anhaltspunkte, welche auf etwaige Falschangaben hindeuten würden. Letztlich lässt auch das Aussageverhalten des Beschuldigten Zweifel an dessen Darstellung, es hätten sich lediglich CHF 700.00 im Tresor befunden, aufkommen.