Der Beschuldigte hat zugegeben, den Einbruchdiebstahl zum Nachteil der I.________ GmbH und von J.________ sowie den Hausfriedensbruch begangen zu haben. Er macht aber geltend, er habe aus dem Tresor nur einen kleinen Briefumschlag mit CHF 700.00 entwendet (pag. 706, bestätigt anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung pag. 1149, Z. 34) und nicht, wie mit Ziff. I.1.5. der Anklageschrift vorgeworfen, einen Betrag von CHF 11'255.05 (pag. 478).