Gleiches gilt auch in Bezug auf die Sachverhaltskomplexe Z.________(Ortschaft) und V.________(Ortschaft). Die entsprechenden Schadenspositionen und Deliktsbeträge sind den Anzeigerapporten vom 2. Mai 2016 (pag. 183 ff.) und vom 27. April 2016 (pag. 236; pag. 248; pag. 261; pag. 271; pag. 282 ff.) zu entnehmen und damit im Lichte der vorstehenden Rechtsprechung hinreichend dargetan. 11.4 Sachverhaltskomplex Z.________(Ortschaft) - I.________ GmbH (Ziffern I.1.5., I.2.4. und I.3.5. der Anklageschrift) Die Täterschaft des Beschuldigten ist mittlerweile unbestritten. Der Beschuldigte hat zugegeben, den Einbruchdiebstahl zum Nachteil der I.___