139 f.). Ein Anzeigerapport ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein objektives Beweismittel (vgl. dazu die Urteile des Bundesgerichts 6B_982/2018 vom 6. Februar 2019 E. 6.2; 6B_1057/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.3) und dem Abstellen auf die Angaben der Geschädigten für die Schätzung des Deliktbetrags steht nichts entgegen (Urteil des Bundesgerichts 6B_544/2012 vom 11. Februar 2013 E. 7.3). Ebenfalls sind Schätzungen – insbesondere hinsichtlich der Schadenspositionen der Sachbeschädigungen (vgl. pag. 109; pag. 140; pag. 184; pag. 236; pag. 248; pag.