1158). Für die Beurteilung der Rechtsfrage, ob eine versuchte Tatbegehung vorliegt oder nicht, wird auf die nachfolgenden Erwägungen zur rechtlichen Würdigung verwiesen (vgl. E. III. hiernach). Die Begründung verfängt jedoch bereits in sachverhaltsmässiger Hinsicht nicht. Eine detaillierte Auflistung – sowohl der Deliktsgüter mit den jeweiligen Werten als auch der Schadenspositionen – betreffend den Sachverhaltskomplex W.________(Ortschaft), auf die sich die Anklageschrift für die Bezifferung der Deliktsbeträge und der Sachschäden stützt, findet sich in den Anzeigerapporten vom 21. März 2016 (pag.