20 sich lediglich um einen Versuch gehandelt, da die Deliktsumme nicht substantiiert sei. Weiter führte sie aus, selbige Überlegung müsse hinsichtlich sämtlicher aus ihrer Sicht nicht substantiierter Deliktsummen – sowohl der Diebstähle als auch der Sachbeschädigungen – gelten, denn es würden jegliche Nachweise oder Belege fehlen. Aufgrund der Vorgeschichte des Beschuldigten sei davon auszugehen, dass der subjektive Tatbestand in Bezug auf den Diebstahl erfüllt sei, aber nicht bezogen auf die jeweilige Deliktsumme (vgl. pag. 1158).