Ebenfalls eingestanden hat der Beschuldigte den Vorwurf des Einbruchdiebstahls in das Hotel P.________ in W.________(Ortschaft), wofür er rechtskräftig verurteilt wurde (Ziff. II.1.2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 635). Diesbezüglich brachte die Verteidigung oberinstanzlich vor, bei der Sachbeschädigung habe es