Die Vorinstanz hat den Sachverhalt C.________ AG korrekt wiedergegeben, weshalb integral darauf verwiesen wird (S. 8 erstinstanzliche Urteilsbegründung; pag. 889). Diesen Erwägungen ist nichts beizufügen, zumal der Beschuldigte oberinstanzlich bezüglich dieses Sachverhalts lediglich eine andere rechtliche Würdigung hinsichtlich des Tresors (im Deliktswert von CHF 2'000.00) beantragt (vgl. E. III.13. hiernach). Gestützt auf die oberinstanzlichen Anträge ist dieser Vorwurf demnach unbestritten. Ebenfalls eingestanden hat der Beschuldigte den Vorwurf des Einbruchdiebstahls in das Hotel P._____