Ergänzend anzuführen ist, dass die Frage, ob der Beschuldigte an den Einbruchdiebstählen und dem Versuch dazu in V.________(Ortschaft) beteiligt war, nicht mittels direkter Beweise, sondern aufgrund von Indizien ermittelt werden muss. Indizien (Anzeichen) sind Hilfstatsachen, die, wenn selber bewiesen, auf eine andere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist.