Es kann aber vorweggenommen werden, dass vorliegend keinerlei Zweifel an der Richtigkeit dieses Geständnisses bestehen und sich eine eingehende Beweiswürdigung erübrigt. Die Vorinstanz erkannte bereits zutreffend, dass der Beschuldigte die Einbruchdiebstähle und den Versuch dazu in W.________(Ortschaft) sowie den Einbruchdiebstahl in Z.________(Ortschaft) begangen hatte und sein Vorbingen, es könnte sein Bruder gewesen sein, als Schutzbehauptung angesehen werden muss (S. 12 ff. erstinstanzliche Urteilsbegründung; pag. 893 ff.). 11.2 Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung